Versicherungsrecht: Leistungskürzung nur auf Tatsachenbasis

Juni 17, 2013 in Allgemein

Eine Frau verlangte von einer Versicherungsgesellschaft als bezugsberechtigte Ehefrau klageweise die Todesfallleistung aus einer Zusatzversicherung, die ihr verstorbener Ehemann abgeschlossen hatte. Die Gesellschaft lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Mann nicht durch einen Unfall umgekommen sei, sondern sein Tod zu 50 % auf eine bestehende Vorerkrankung zurückzuführen sei.

Der BGH entschied in der Sache zugunsten der Ehefrau und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das zuständige OLG (Entscheidung vom 23.11.2011; Az.: IV ZR 70/11)

Das OLG habe nach Ansicht des BGH das Beweismaß für das Leistungskürzungsrecht des Unfallversicherers bei Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen verkannt. So liege die Beweislast beim Versicherer, dieser müsse für einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % des Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO führen. Die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO könne in einem solchen Fall nicht genügen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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