Ein Transporter eines Gewerbebetriebs fuhr auf einer Straße, Insassen des Fahrzeugs waren ein Fahrer sowie ein Beifahrer. Während eines Überholvorgangs schüttete der Beifahrer eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer des überholten Motorrollers.
Der Betroffene erstattete Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr, wobei der Beifahrer im staatsanwaltlichen Verfahren nicht ermittelt werden konnte. Grund hierfür war, dass das Unternehmen nicht eingetragen hatte, wer an dem betroffenen Tag den Transporter genutzt hatte.
Der Landkreis ordnete gegenüber dem Unternehmen die Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr an, um bei eventuellen neuen Verkehrsverstößen ohne Probleme den Verantwortlichen ermitteln zu können. Hiergegen widersprach das Unternehmen mit der Begründung, dass die Fahrtenbuchauflage nur dann erteilt werden könne, wenn der Fahrer selbst den Verkehrsverstoß begangen habe.
Das VG Mainz urteilte nun, dass die Auflage der Führung eines Fahrtenbuchs auch in einem solchen Fall rechtmäßig sei (Urt. v. 15.06.2015; Az.: 3 K 757/14.MZ). Sinn und Zweck der Anordnung sei, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße erleichtert werde und der Täter zweifelsfrei identifiziert werden könne. Es sei daher irrelevant, ob die ursprüngliche Tat vom Fahrzeugführer oder dem Beifahrer begangen wurde.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner
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