Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Fälle von Totalschäden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erlittenen Beschädigungen technisch nicht mehr Instand gesetzt werden kann. In der Praxis sehr viel relevanter ist der sogenanngte wirtschaftliche Totalschaden. Ein solcher liegt vor, wenn die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) des Fahrzeugs übersteigen. Ist dies der Fall, dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine fachgerechte Reparatur nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Der Geschädigte hat in solchen Fällen deshalb nur Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, und zwar in Höhe des sogenannten Wiederbeschaffungsaufwandes. Dieser ist die errechnete Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
In der Praxis führt die Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Totalschaden nicht selten zu ungerechten Ergebnissen. Der Wiederbeschaffungsaufwand fällt oft deutlich niedriger aus, als die eigentlichen Reparaturkosten. In diesen Fällen bekommen die Geschädigten dann nicht genügend Geld, um eine sachgerechte Reparatur des Fahrzeugs durchführen zu können. Eine Ersatzbeschaffung ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ebenfalls oft nicht möglich.
Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sollte in der Praxis mit Hilfe eines Kfz-Sachverständigen geklärt werden. Veranlasst man dies nicht und lässt das Fahrzeug umgehend fachgerecht reparieren, dann trägt man das Risiko, auf einem Teil der Reparaturkosten sitzen zu bleiben.