Wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug unfallbedingt in Stand setzen lässt und währenddessen auf die Nutzung verzichten muss, kann er auch diesen Schaden vom Versicherer ersetzt verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte tatsächlich auf seine Fahrzeug verzichtet und auch dem Grunde nach noch einen Nutzungswillen besitzt. In der Praxis muss der Geschädigte die Reparatur oder im Fall des Totalschadens die Ersatzbeschaffung daher regelmäßig nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage einer Reparaturbestätigung oder eines Kaufvertrages für ein Ersatzfahrzeug.
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung und zwar jeweils so, wie es der Sachverständige im Gutachten festgestellt hat. Wird die Reparaturdauer im Einzelfall überschritten, sind die Gründe darzulegen, etwa durch Vorlage eines Reparaturablaufplanes.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. In der Praxis gibt es mehrere Tabellen, anhand derer der jeweilige Ausfallbetrag ermittelt werden kann. Alternativ zur Nutzungsentschädigung kann der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen und die konkret anfallenden Kosten erstattet verlangen.