
Wenn ein Fahrzeug unfallbedingte Beschädigungen erleidet, geht damit der Makel einher, dass es der Eigentümer zukünftig auch als Unfallfahrzeug veräußern muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass allein dadurch ein gewisser Wertverlust eintritt und zwar unabhängig davon, ob die Beschädigungen vollumfänglich behoben werden konnten oder nicht. Diesen Schaden bezeichnet man als merkantilen Minderwert.
Die Berechnung der konkreten Höhe des Minderwertes ist in der Praxis oft schwierig. Wird ein Sachverständigengutachten beauftragt, dann trifft der Gutachter in aller Regel Feststellungen dazu, ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert eingetreten ist. Fehlt es indes an solchen Feststellungen, dann muss der Minderwert mithilfe einer gängigen Berechnungsformel ermittelt werden. Allerdings weichen die Wertberechnungen anhand der verschiedenen Methoden zum Teil erheblich voneinander ab. Der Geschädigte wird dazu neigen, die für ihn günstigste Berechnungsmethode anzuwenden, dies nützt allerdings dann nicht viel, wenn die örtliche Rechtsprechung andere Modelle anwendet.
Ob überhaupt ein Minderwert in Betracht kommt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Bei älteren Fahrzeugen mit einer bestimmten Lebensdauer und einer gewissen Kilometerleistung soll dies von vornherein ausscheiden. Auch hier ist die Rechtsprechung aber nicht einheitlich.
