
Von einer fiktiven Abrechnung im Bereich der Unfallschadenregulierung spricht man, wenn der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag verlangt, der für die fachgerechte Reparatur des entstandenen Schadens erforderlich wäre. Der Geschädigte hält sich auf diese Weise die Option offen, das Fahrzeug fachmännisch und vollumfanglich reparieren zu lassen, oder einen günstigeren Reparaturweg zu wählen, beispielsweise in einer freien Werkstatt oder einer Autoselbsthilfe.
Voraussetzung für die fiktive Abrechnung ist, dass ein Reparaturfall vorliegt, und kein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Geschädigte kann zudem nur die Nettoreparaturkosten verlangen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird darüber hinaus verlangt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug wieder verkehrssicher herrichtet und dieses für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten nach dem Unfallereignis weiternutzt. Erfüllt der Geschädigte diese Voraussetzungen nicht, fällt er auf die Totalschadensabrechnung zurück.
