Verdienstschaden

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Was ist ein Verdienstschaden?

Wer unfallbedingt nicht in der Lage ist, seiner Berufsausübung nachzugehen, kann einen Verdienstschaden erleiden. Bei Angestellten ist dies er selten der Fall, denn diese erhalten in den ersten sechs Wochen ihrer Erkrankung Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Nur wenn die Verletzung derart erheblich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauert, kommen auch angestellte Arbeitnehmer in den Bereich des Verdienstschadens. Bei Selbständigen sieht die Sache dagegen anders aus, da diese in der Regel ab dem ersten Tag des verletzungsbedingten Ausfalls finanzielle Einbußen hinzunehmen haben.

Wie wird der Verdienstschaden berechnet?

Bei angestellten Arbeitnehmern tritt der Verdienstschaden erst ein, wenn diese nach der Lohnfortzahlung in den Krankengeldbezug rutschen. Der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem üblichen Nettolohn und dem gezahlten Krankengeld.

Bei Selbständigen kann sich die Berechnung dagegen als äußerst kompliziert darstellen. Die Gerichte verlangen hier in der Regel, dass der Betroffene seine Einkünfte für einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Unfallereignis darlegt und nachweist. Dafür bedarf es in der Regel aussagekräftiger Unterlagen, insbesondere der Steuerbescheide.

Wie setze ich meinen Verdienstschaden durch?

Selbständigen droht bei einem längerfristigen unfallbedingten Ausfall eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Sie sollte sich daher immer frühzeitig fachkundig beraten lassen. Damit die unmittelbaren Einbußen kompensiert werden können, müssen kurzfristig angemessene Vorschüsse realisiert werden. Ein erfahrener Verkehrsrechtler wird den Geschädigten von Beginn an beraten und begleiten und seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen.

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