Entziehung der Fahrerlaubnis

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Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

In § 69 StGB ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden dem Täter einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entziehen können. Dies ist der Fall, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In Absatz 2 nennt das Gesetz bestimmte Verkehrsstraftaten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit auszugehen ist. Dabei handelt es sich um die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sowie den Vollrausch. Hat der Täter also eine solche Tat begangen, dann stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Regelfall dar. Es müssen in solchen Fällen schon besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise keinen Regelfall der Entziehung begründen. Dies kann unter Umständen bei Berufsfahrern der Fall sein, jedenfalls im Bereich der Unfallflucht.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird zugleich eine Sperrfrist verhängt, vor deren Ablauf die zuständige Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis an den Täter erteilen darf. Die Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Auch die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie diesen für ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs hält. Die Hauptanwendungsfälle sind der Alkohol- und Drogenmissbrauch, denkbar sind aber auch krankheitsbedingte Eignungsdefizite. Vor der Entziehung wird die Behörde den Betroffenen anhören und ggf. vorbereitende Maßnahmen treffen. Dabei geht es insbesondere um ärztliche Untersuchungen, Drogenscreenings und die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Rahmen des Hauptverfahrens dauerhaft zu entziehen sein wird. Hier geht es dem Gesetzgeber darum, die Öffentlichkeit vor potentiell gefährlichen Fahrzeugführern zu schützen. Der Betroffene kann sich mit eine sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung zur Wehr setzen. Der Zeitraum der vorläufigen Entziehung ist auf die später zu verhängende Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzurechnen, wobei die Sperrfrist 3 Monate jedoch nicht unterschreiten darf.

Rechtsanwalt Entziehung der Fahrerlaubnis Quickborn

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