Verkehrsrecht: wie verhalte ich mich richtig bei Unfallflucht?

Gemäß § 142 StGB macht sich strafbar, wer nach einem Unfall im Straßenverkehr den Unfallort verlässt, ohne zuvor zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben. Ebenso strafbar macht sich derjenige, der ohne zuvor angemessen gewartet zu haben den Unfallort verlässt, wenn keine Feststellungsberechtigten anwesend waren.

Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass es nach dem Unfall immer wieder typische Fehler der Betroffenen gibt, die eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort begründen können.

Nicht selten gehen die Verursacher davon aus, dass an dem gegnerischen Fahrzeug doch eigentlich gar kein Schaden aufgetreten sei. Dabei wird häufig nur auf die Schnelle und oberflächlich geschaut, Beschädigungen sind indes nicht immer ohne weiteres erkennbar. Hier besteht die Gefahr, dass tatsächlich doch ein Schaden im Sinne der Vorschrift vorliegt. Der Schädiger wird sich in diesen Fällen nicht ohne weiteres darauf berufen können, er sei von der Schadenfreiheit ausgegangen, denn es besteht eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung. Andernfalls könnten sich die Täter gerade bei Bagatellschäden zu leicht herausreden.

Ein weiterer häufiger Fehler liegt in der Annahme, wenn kein Unfallgeschädigter vor Ort ist (z.B. Parkschaden im ruhenden Verkehr), könne man den Unfallort verlassen und später die Polizei informieren. Oft werden auch einfach Zettel mit den persönlichen Daten am Unfallfahrzeug hinterlassen.  Das Gesetz verlangt jedoch, dass der Unfallbeteiligte grundsätzlich eine angemessen Zeit am Unfallort wartet, bevor er diesen verlässt. Erst wenn er diese Voraussetzung erfüllt hat, kann er die Feststellung seiner persönlichen Daten nachträglich ermöglichen, z.B. durch Anzeige bei der Polizei.

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einer Geldstrafe droht in bestimmten Fällen (Personenschaden, bedeutender Sachschaden) sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis, häufig jedenfalls ein Fahrverbot. Und da das alles noch nicht reicht, gibt es auch noch 7 Punkte in Flensburg

Aus anwaltlicher Sicht ist daher grundsätzlich besondere Vorsicht und Sorgfalt angeraten. Nehmen Sie Ihre Plichten nicht auf die leichte Schulter, machen Sie lieber zu viel als zu wenig. Wenn Sie sich hinsichtlich Ihrer Pflichten nicht sicher sind, dann ziehen Sie die Polizei hinzu.

Und: irgendein Rentner schaut immer aus dem Fenster, einfach Wegfahren ist deshalb stets die schlechteste Idee.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Büro Quickborn

Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77

Mail: mail@vonbergner.eu

Homepage: www.vonbergner.eu

Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen