Bei einem Rotlichtverstoß drohen dem Betroffenen unangenehme Sanktionen. Neben den ständig steigenden Bußgeldern winken bis zu 4 Punkten in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot, je nach Art der Verstoßes. Es stellt sich daher häufig die Frage, ob und wie man sich gegen einen entsprechenden Vorwurf verteidigen kann.
Wie bei jeder anderen Ordnungswidrigkeit auch ist es zunächst wichtig, innerhalb der Zweiwochenfrist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Verteidiger wird sodann Akteneinsicht beantragen, um die Beweislage einschätzen zu können. Wurde der Rotlichtverstoß mit Hilfe technischer Hilfsmittel festgestellt, dann ist der entsprechende Messvorgang auf seine Richtigkeit zu überprüfen. In Einzelfällen kann es dabei auch zweckmäßig sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Häufig beruht der Vorwurf auf der Beobachtung von Zeugen. In diesen Fällen sind die entsprechenden Aussagen genauestens auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist es dann Aufgabe des Verteidigers, die Glaubhaftigkeit und Stichhaltigkeit der Zeugenaussagen zu hinterfragen. Besonders problematisch sind in diesem Zusammenhang oft die Angaben von Polizeibeamten, die den Rotlichtverstoß beobachtet haben wollen. Manche Richter neigen nämlich dazu, diesen Zeugen eine besondere Glaubwürdigkeit zu attestieren. Tatsächlich müssen aber auch Beamte mit den gleichen Beweismaßstäben beurteilt werden wie andere Zeugen. Auch Polizisten können sich irren oder fehlerhafte Beobachtungen machen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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