Im Bußgeldverfahren muss die Ermittlungsbehörde den Täter schnell ermitteln, da die Tat bereits nach drei Monaten verjährt. Nicht selten spielen die Betroffenen oder deren Anwälte deshlab auf Zeit, insbesondere dann, wenn die Behörde den Täter noch nicht finden konnte. Ist beispielsweise der Sohn gefahren und der Vater der Halter des Fahrzeugs, dann wird sich die Behörde zunächst an den Vater wenden. Dieser kann dann als Beschuldigter die Aussage verweigern und muss auch seinen Sohn wegen des bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen nicht belasten. Häufig gelingt es der Behörde dann nicht mehr rechtzeitig, ein Ermittlungsverfahren gegen den tatsächlichen Täter, also den Sohn, einzuleiten.
Die Kehrseite der Medaille ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde in solchen Fällen dem Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs auferlegen kann, zukünftig ein Fahrtenbuch zu führen. Eine derartige Maßnahme kann nach einer Anischt des Verwaltungsgerichts Trier (09.03.2011, Az: 1 L 154/11) bereits nach dem ersten Fall der Nichtermittlung des Täters zulässig sein. Es muss daher genau abgewogen werden, ob die mögliche Fahrtenbuchauflage oder die Benennung des Fahrers die größeren Nachteile mit sich bringt.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet hat, kann sich der Betroffene dagegen mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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