Der Kläger fuhr auf einer Straße in Bottrop, um auf die Autobahn aufzufahren. Als er an eine Fußgängerampel kam, bremste er abrupt ab, obwohl die Ampel für ihn grün anzeigte. Daraufhin fuhr der Hintermann auf das Auto des Klägers auf. Der Kläger verlangte von dem Auffahrenden den Ersatz des von ihm auf ca. 10.500 € bezifferten Schadens.
Die Richter vertraten nicht die Auffassung des Klägers, sondern gaben dem Beklagten Recht (Urteil vom 11.03.2013 – 6 U 167/12). So sei diesem der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall selbst provoziert habe und deswegen in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Daher stehe ihm kein Schadensersatz zu.
Sowohl die Art des Unfalls als auch die folgende Abrechnung der Schäden spreche für eine Unfallmanipulation durch den Kläger. Es werde häufig in einer solchen Situation die Auffahrkonstellation gewählt, da sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Darüber hinaus sei diese Methode wirtschaftlich interessant, da sie regelmäßig zur Ermittlung hohe Reparaturkosten führe, die auch dann anfallen würden, wenn das Auto in Eigeninitiative zu einem niedrigeren Preis repariert werden würde.
Schließlich spreche für einen manipulierten Unfall, dass der Kläger das Fahrzeug nur wenige Monate vor dem Unfall erworben und mit ihm bereits einen Vorunfall erlitten hat; außerdem habe der Mann das Fahrzeug direkt nach dem Unfall weiterveräußert.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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