Verkehrsrecht: Fahreignung im hohen Alter

Juni 29, 2015 in Allgemein

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Ein 95jähriger Mann wollte auf dem Parkplatz eines Friedhofs rückwärts ausparken. Er legte jedoch aus Versehen den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes ein und rutschte mit seinem Fuß vom Bremspedal ab, so dass der Pkw schnell beschleunigte und vorwärts in einen Baum fuhr. Die Front des Wagens wurde stark eingedrückt, die Beifahrerin wurde leicht am Schienbein verletzt.

Der Fahrer erklärte später, dass er die Pedalen verwechselt habe. In der Folge ordnete die Führerscheinbehörde eine Fahrprobe mit einem Gutachter an, welcher den Betroffenen letztlich als verkehrsuntauglich beurteilte. Innerhalb der Fahrt, die insgesamt 30 Minuten dauerte, wurden zahlreiche Verkehrsverstöße beobachtet wie beispielsweise die Missachtung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein unsicheres Auffahren auf die Autobahn.

Der Betroffene wurde zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert, wogegen sich dieser jedoch weigerte und gerichtlichen Rechtsschutz suchte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf konnte dem Antrag jedoch nicht stattgeben (Beschluss vom 04.03.2015; Az.: 4 L 484/15). Zwar sei ein hohes Alter für sich genommen kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln oder gar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Jedoch könne die Kraftfahreignung dann verneint werden, wenn eine praktische Fahrprobe zu einem derartig eindeutigen Ergebnis führe.

Aufgrund des nicht bestandenen Tests sei ein Befähigungsmangel im Sinne des § 46 Abs. 4 FeV gegeben, der zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis führe.

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

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