Wenn ein Fahrzeughalter seinen Pkw einem Dritten überlässt und dieser das Auto dann unberechtigt auf einem Privatgrundstück abstellt, so haftet dafür der Halter des Fahrzeugs.
Darüber hinaus kann er auch von dem Grundstückbesitzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der Grundstückbesitzer unter Zuhilfenahme eines Anwalts von dem Fahrzeughalter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Erklärung gab der Halter ab, akzeptierte jedoch nicht die Strafbewehrung. Daraufhin erhob der
Grundstückbesitzer Klage mit dem Ziel, einerseits einen Unterlassungsanspruch zu erlangen und andererseits die Kosten für die Halterermittlung und die Anwaltskosten erstattet zu bekommen.
Der BGH entschied zu Gunsten des Grundstücksbesitzers (Urteil vom 21.09.2012, Az.: : V ZR 230/11)
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem der Besitzer einer Sache, in dessen Besitz er durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer Unterlassung verlangen könne.
Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Privatgrundstück sei die verbotene Eigenmacht und der Fahrzeughalter sei ein sogenannter Zustandsstörer allein aufgrund der Tatsache, dass ihm das Fahrzeug gehöre und er durch Wegfahren des Wagens die Möglichkeit zur Beseitigung der
Störung gehabt habe.
Auch habe nach Ansicht des BGH eine Wiederholungsgefahr bestanden. Denn bereits das einmalige ordnungswidrige Abstellen des Fahrzeugs auf dem Privatgrundstück begründe die Vermutung, dass sich eine solche Beeinträchtigung wiederholen könne.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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