Immer wieder kommt es auf Parkplätzen zu Unfällen, da sich die Beteilligten nicht darüber klar sind, ob die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung finden oder nicht.
Das Landgericht Detmold hatte jetzt in einer Unfallangelegenheit die Frage zu entscheiden, ob auf einem Kaufhausparkplatz die Vorfahrtsregelung “rechts vor links” anzuwenden war. Nach Ansicht der Richter gilt dies jedoch nicht generell. Nur wenn der Parkplatz Markierungen aufweist, die einen eindeutigen Straßencharakter begründen, soll die Vorfahrtsregelung greifen. Weist der Parkplatz dagegen nur Parkflächenmarkierungen auf, dann soll die Vorfahrtsregelung nicht greifen. In diesen Fällen gelte das Allgemeine Rücksichtnahmegebot, keiner könne also auf seine Vorfahrt pochen. Kommt es dennoch zum Unfall, so sei eine Haftungsteilung vorzunehmen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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