Verkehrsrecht: auf Parkplätzen gilt nicht immer rechts vor links

Immer wieder kommt es auf Parkplätzen zu Unfällen, da sich die Beteilligten nicht darüber klar sind, ob die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Anwendung finden oder nicht.

Das Landgericht Detmold hatte jetzt in einer Unfallangelegenheit die Frage zu entscheiden, ob auf einem Kaufhausparkplatz die Vorfahrtsregelung “rechts vor links” anzuwenden war. Nach Ansicht der Richter gilt dies jedoch nicht generell. Nur wenn der Parkplatz Markierungen aufweist, die einen eindeutigen Straßencharakter begründen, soll die Vorfahrtsregelung greifen. Weist der Parkplatz dagegen nur Parkflächenmarkierungen auf, dann soll die Vorfahrtsregelung nicht greifen. In diesen Fällen gelte das Allgemeine Rücksichtnahmegebot, keiner könne also auf seine Vorfahrt pochen. Kommt es dennoch zum Unfall, so sei eine Haftungsteilung vorzunehmen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht –

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Büro Quickborn

Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77

Mail: mail@vonbergner.eu

Homepage: www.vonbergner.eu

Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen