An einer Kreuzung blinkte einer der wartenden Verkehrsteilnehmer und zeigte so an, dass er nicht geradeaus auf die vorfahrtberechtigte Straße fahren, sondern vorher abbiegen wollte. Ein ebenfalls an der Kreuzung stehender wartepflichtiger Autofahrer vertraute auf das Blinklicht des Anderen und nahm daher an, dass der Weg für ihn auf die vorfahrtberechtigte Straße frei wäre und fuhr los. Der blinkende Autofahrer fuhr jedoch entgegen seines Blinklichts ebenfalls geradeaus und stieß mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. Die beiden stritten sich in der Folge um die Haftungsquoten aus dem Unfall.
Das OLG Dresden entschied nun, dass nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge bei dem Unfall eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten desjenigen angemessen wäre, der entgegen seiner Wartepflicht losfährt (Urteil vom 20.08.2014; Az.: 7 U 1876/13).
OLG Dresden: Haftungsquote nach Unfall
Der Wartepflichtige dürfe nur auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen, wenn über das bloße Anschalten des Blinkers noch weitere Umstände hinzutreten, durch die eine zusätzliche Vertrauenslage in den Abbiegevorgang geschaffen werde. Dies könnten Umstände sein wie die deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegens. Nur dann dürfe davon ausgegangen werden, dass der Blinkende sein Vorfahrtsrecht nicht mehr ausüben werde.
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