Der Kläger arbeitete in einer Gartenbaufirma der Beklagten. Er litt unter Fettleibigkeit (Adipositas) und wog daher ca. 200 Kg bei einer Körpergröße von 1,94 Meter. Die Beklagte, seine Arbeitgeberin, kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, er sei aufgrund des Adipositas weniger leistungsfähig und könne seine Arbeit nicht mehr richtig ausführen. Im Kleintransporter der normalerweise für 3 Personen ausgelegt ist, passe mit ihm nur eine weitere Person und es sei schon eine Trittstufe eines LKW zerbrochen. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage und hatte nun Erfolg vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Zusätzlich forderte er Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, welcher jedoch abgewiesen wurde. (Urteil v. 17.12.2015; Az.: 7 Ca 4616/15)
Arbeitsgericht: verminderte Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden
Nach Ansicht des Gerichts hätte der beklagte Arbeitgeber die verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers gerade wegen seiner Körperfülle hinreichend konkret darlegen müssen, insbesondere, dass er ganz oder teilweise nicht in der Lage sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Da es an einer solche Begründung des Arbeitgebers im Prozess jedoch fehlte, hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg.
Außerdem forderte der Kläger Schadensersatz wegen Diskriminierung. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Richtlinie 2000/78/EU Adipositas als Behinderung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz anerkannt. Daher konnte der Kläger nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser setze jedoch voraus, dass durch Adipositas der Arbeitnehmer „langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert ist“. Der Kläger konnte jedoch alle geschuldeten Arbeiten erledigen. Dem Schadensersatzbegehren des Klägers entsprach das Gericht nicht.
Übergewicht: pauschale Behauptung der verminderten Leistungsfähigkeit reicht nicht aus
Das Urteil macht deutlich, dass Übergewicht im Einzelfall durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, sofern der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass dieses dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich macht. Die pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer sei aufgrund der Fettleibigkeit nicht mehr leistungsfähig, wird dagegen regelmäßig keine Kündigung rechtfertigen können.
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