Die Coronakrise hält zur Zeit die Welt in Atem. Neben den vielen beruflichen und wirtschaftlichen Verwerfungen sorgen sich die Menschen natürlich in erster Linie um ihre Gesundheit. Das Thema rechtliche Vorsorge für Krankheit und Tod rückt daher mehr denn je in den Fokus. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Fragestellungen.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel als Generalvollmacht erteilt und umfasst im Wesentlichen die Befugnisse, die auch ein gesetzlicher Betreuer hat, in erster Linie die persönliche Sorge und die Vermögenssorge. Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht ist es nämlich gerade, die Anordnung der Betreuung zu vermeiden. Wer aufgrund Krankheit oder Alter nicht mehr selbst in der Lage ist, sich um seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheit zu kümmern, der möchte sich in guten Händen wissen. Vertrauenspersonen wie Ehegatten und Kinder können sich zumeist intensiver und zielgerichteter um die Betroffenen kümmern als Berufsbetreuer, die oft nur wenig Zeit für die einzelnen Betreuten haben. Sofern die bevollmächtigte Person willens und in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen zu vertreten, wird das Vormundschaftsgericht von einer Betreuung absehen.
Im Rahmen einer Betreuungsverfügung, die in der Regel in der Vorsorgevollmacht enthalten ist, kann der Betroffene eine Person benennen, die im Fall einer unvermeidbaren Betreuung zum Betreuer eingesetzt werden soll. Sofern das Gericht ausnahmsweise der Ansicht ist, dass die Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht förmlich anzuordnen ist, dann kann auf diesem Wege die gewünschte Vertrauensperson gewählt werden.
In der Patientenverfügung definiert man für sich persönlich, welche medizinischen Intensivmaßnahmen (insbesondere Lebensverlängerung) für den Fall unheilbarer Erkrankungen gewünscht sind. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes reicht es dabei nicht mehr aus, lebensverlängernde Maßnahmen generell auszuschließen. Der Betroffene müsse vielmehr im Einzelnen festlegen, welche Behandlungsmethoden er wünsche und welche nicht.
Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag?
Ebenso wichtig wie Regelungen für den Fall der schweren Erkrankung ist die Vorsorge für den Fall des Versterbens. Entspricht die gesetzliche Erbfolge meinen Vorstellungen zur Nachlassverteilung, oder brauche ich eine Verfügung von Todes wegen, um bestimmte Personen zu bedenken oder auszuschließen?
Wichtig ist zunächst, dass ich mir als Erblasser Klarheit darüber verschaffe, wer im Falle meines Ablebens mein Vermögen erbt. Nicht selten entspricht die gesetzliche Erbfolge genau dem, was vom Erblasser gewollt ist. Testamentarische Verfügungen sind dann nicht nötig. Häufig ist das jedoch anders, da die gesetzliche Erbfolge zu nicht gewünschten Ergebnissen führt. Eheleuten ohne Kindern beispielsweise ist oft gar nicht bewusst, dass Eltern (oder Geschwister) des Erblasser neben dem Ehegatten miterben können. Haben Ehegatten Kinder, dann ist oft gewünscht, dass das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten zunächst vollständig an den überlebenden Ehegatten geht. Dadurch kann z.B. die gemeinsame Immobilie gesichert und vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte in eine Erbengemeinschaft mit den (minderjährigen) Kindern gerät. Da Abkömmlingen aber gesetzlich immer erben, muss die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung abgeändert werden.
Neben dem Einzeltestament und dem gemeinschaftlichen Testament (ausschließlich für Ehegatten) steht auch der Erbvertrag als Gestaltungsmittel zur Verfügung. So können z.B. die Kinder an einem Erbvertrag mitwirken und eigene Erklärungen (wie Erb- oder Pflichtteilsverzicht) abgeben.
Testament und Vorsorge: Brauche ich einen Anwalt oder Notar?
Da gerade im Erbrecht die rechtlichen Fragen oft sehr komplex sind, ist eine fachkompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar anzuraten. Selbstverfasste Vollmachten oder Testamente sind oft unvollständig oder unklar und damit auslegungsbedürftig. Es besteht dann das Risiko, dass dem eigentlichen Willen des Verfassers nicht Rechnung getragen wird.
Die Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell errichtet werden, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass rein privatschriftlich erstellte Vollmachten nicht immer anerkannt werden (z.B. von Banken). Der notarielle beurkundeten Vollmacht kommt im Rechtsverkehr die größte Beweiskraft zu. Bei der Patientenverfügung schreibt das Gesetz die Schriftform vor.
Auch Testamente können eigenhändig errichtet werden. Sie müssen dann vollständig handschriftlich niedergelegt werden. Die Hauptproblematik liegt hier oft darin, dass die Erblasser ihren eigentlichen Willen nicht in verständlicher und juristisch praktikabler Weise niederlegen können. Das öffentliche Testament wird dagegen von dem Notar aufgrund der Vorgaben der Erblasser rechtssicher formuliert. Es wird zudem bei zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und im Falle des Todes sicher eröffnet. Natürlich entstehen durch die Errichtung eines öffentlichen Testaments Kosten. Diese entstehen aber auch, wenn man aufgrund eines eigenhändigen Testaments einen Erbschein beantragen muss. Das notarielle Testament ersetzt dagegen den Erbschein.
Corona: ist der Gang zu Anwalt und Notar noch möglich?
Im Rahmen der derzeit bestehenden Ausgangsbeschränkungen sind Besuche bei Rechtsanwälten und Notaren nach wie vor möglich, allerdings sollte auch hier die Notwendigkeit dringend geprüft werden. Anwälte können per Telefon/Email beauftragt werden, sofern das persönliche Gespräch nicht dringend angezeigt ist. Notare müssen die Urkundenbeteiligten (oder deren Vertreter) dagegen stets persönlich sehen. Der Gang in die Kanzlei ist dabei nicht immer zwingend erforderlich, innerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar auf Ersuchen der Beteiligten auch außerhalb der Geschäftsräume tätig werden. In der momentanen Situation ist es daher gut vertretbar, wenn der Notar ältere oder gefährdete Personen zu Hause aufsucht.
Der Autor Nils von Bergner ist Rechtsanwalt und Notar (mit Amtssitz in Schenefeld) und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themen Vorsorge und Erbrecht.