Teilnahme an Mediation ist keine Arbeitszeit

November 19, 2013 in Allgemein

Arbeitsrecht ■ Rechtsanwalt ■ Mediation ■ Urlaubsabgeltung

MediationDie Musikanten eines Konzertorchesters stritten sich über die Verteilung der Sitzplätze während der Aufführungen. Daraufhin wurde ein Mediationsverfahren vorgeschlagen und durchgeführt, allerdings nahmen nicht alle Musikanten teil. Darauf folgend sollte ein Abschlussgespräch angesetzt werden, das für alle Orchestermitglieder verpflichtend sein sollte. Hierfür wurde ein Dienstplan angefertigt und dem Betriebsrat vorgelegt, der neben der allgemeinen Probe eine Dienstbesprechung für alle Musiker beinhaltete. Der Betriebsrat lehnte den Dienstplan ab, woraufhin alle Musiker schriftlich zur Teilnahme verpflichtet wurden.
Der Betriebsrat klagte wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. So habe es sich nach Ansicht des Rates bei der Ansetzung des Gruppengesprächs um eine Verlängerung der Arbeitszeit gehandelt, so dass der Betriebsrat hier gem. § 87 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG hätte zustimmen müssen.

LAG Nürnberg: Mediation ist keine Arbeitszeit

Das LAG Nürnberg entschied nun, dass der Arbeitgeber korrekt gehandelt hat ((Beschluss vom 27.08.2013; Az.: 5 TaBV 22/12). Durch die Anordnung der Teilnahme an dem Gespräch habe er keine Arbeitszeitenregelung getroffen, folglich habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 BetrVG.
Arbeitszeit sei vielmehr als die Zeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Die Teilnahme an dem Mediationsseminar sei jedoch keine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung.

Dass das Seminar auf Verlangen des Arbeitgebers durchgeführt wurde und verpflichtend war, könne an dessen Qualifikation nichts ändern.

Mitgeteilt von:

Arbeitsrecht Quickborn

Rechtsanwalt Nils von Bergner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Büro Quickborn Kieler Straße 89 a, 25451 Quickborn

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Info Arbeitsrecht: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich ist die Abgeltung von Urlaub, also die Bezahlung von nicht beanspruchtem Urlaub, gesetzlich verboten. Es besteht allerdings eine Ausnahme. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und kann deshalb der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so greift die sogenannte Urlaubsabgeltung aus §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltungsanspruch ist jedoch befristet. Der Beschäftigte muss seine Urlaubsansprüche geltend machen bevor sie theoretisch ohne die Kündigung verfallen wären. Regelmäßig verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres geltend macht. Die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen.

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