Ein russisch-stämmiger Mann bewarb sich auf eine Stellenanzeige in Hessen, in der eine Bürokraft gesucht wurde. Der Arbeitgeber verlangte ausdrücklich in der Anzeige, dass er „Deutsch als Muttersprache“ für eine Einstellung voraussetze. Der Kläger bewarb sich dennoch, da er von seinen sehr guten Deutschkenntnissen überzeugt war, erhielt jedoch weder eine Einladung noch eine Absage. Kurze Zeit später erfuhr er, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde.
In der Folge klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht auf eine Entschädigung nach dem AGG, da er sich aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt und diskriminiert fühle.
Das Hessische LAG gab ihm nun in zweiter Instanz Recht (Urt. v. 15.06.2015; Az.: 16 Sa 1619/14). Die Richter sahen eine Diskriminierung wegen der Ethnie des Bewerbers nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG als gegeben an. Der Mann sei unabhängig von seinen tatsächlichen Deutschkenntnissen benachteiligt worden, bloß weil Deutsch nicht seine originäre Muttersprache sei. Ein sachlicher Grund für eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Arbeitgeber hat Revision vor dem BAG eingelegt.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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