Ein Elternpaar hatte für ihre Kinder jeweils ein Sparbuch angelegt. Zweck der Errichtung war, dass auf die Konten Einzahlungen durch die Eltern sowie durch Verwandte getätigt werden konnten.
Nachdem der Vater von den Konten Geld abgehoben hatte, verklagten die noch minderjährigen Kinder ihn auf Schadensersatz. Er habe diverse Male Geld abgehoben, das Konto jedoch nur teilweise durch Einzahlungen ausgeglichen habe. In dem Prozess wurden die Kinder von einem Ergänzungspfleger vertreten.
Der Vater rechtfertigte sein Verhalten damit, dass er das Geld für Geschenke, Einrichtungsgegenstände und Urlaubsreisen der Kinder genutzt habe. Darüber hinaus sei die Kindsmutter mit der Abhebung einverstanden gewesen.
Das OLG Bremen entschied nun, dass beiden Kindern ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zustehe (Beschluss vom 03.12.2014; Az.: 4 UF 112/14). Dies ergebe sich aus § 1664 BGB, nach dem Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung ihrer elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können. Diese elterliche Sorge umfasse gem. § 1626 Abs. 1 BGB auch die Vermögenssorge, welche verbiete, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu nutzen.
Die Eltern, so die Richter, schuldeten ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Dieser sei von den Eltern selbst zu tragen und nicht vom Sparkonto der Kinder.
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