Der 1964 geborene Kläger arbeitete 10 Jahre als Maschinenführer beim Beklagten, der Hygieneartikel entwickelt und vertreibt. Der Kläger war seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses wegen unterschiedlichen Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig. Die Fehlzeiten verteilten sich auf unterschiedlich lange Zeiträume, jeweils unterbrochen durch Arbeitszeiten. Der Kläger sei in diesen 10 Jahren an insgesamt 1061 Tagen wegen Krankheiten arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit wurde der Kläger einige Male betriebsärztlich begutachtet worden. Der Beklagte kündigte mit dem Schreiben am 28.November 2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2012. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und hatte nun Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 20.11.2014 Az.: 2 AZR 755/13).
Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM)
Nach § 1 Abs. 1 und 2 Kündigungsschutzgesetz sei eine Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund durch Krankheit bedingte Fehlzeiten im Einzelfall zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung darlegen. Dabei liegt die Initiative für eine Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) beim Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber diese Initiative nicht ergreife, müsse er nach § 84 Abs.2 SGB IX die objektive Nutzlosigkeit arbeitsbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz aufzeigen. Zusätzlich hat er die Pflicht darzulegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. Die betriebsärztliche Begutachtung stehe der Durchführung eines bEM nicht gleich.
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