Immer wieder gibt es im Bereich des Arbeitsrechts Streit über die Frage, ob Arbeitnehmer Anspruch auf Raucherpausen haben. Dies ist in der Regel anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu beurteilen, Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und die betriebliche Übung können hier eine Rolle spielen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat sich aktuelle mit dieser Problematik beschäftigt.
In dem betreffenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zunächst bezahlte Raucherpausen, nachdem jedoch mit dem Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung aufgestellt worden war, fiel diese Vergünstigung weg. Einem Mitarbeiter wurden sodann die von ihm weiterhin genommen Raucherpausen vom Gehalt abgezogen, wogegen dieser vor dem Arbeitsgericht klagte. Er stützte sich vor allem darauf, dass die Vergütung der Raucherpausen eine betriebliche Übung darstellen würde. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wie die Klage in der zweiten Instanz als unbegründet ab. (Urteil v. 5.8.2015; Az.: 2 Sa 132/15)
Unter einer betrieblichen Übung versteht man im Bereich des Arbeitsrechts die Wiederholung einer Verhaltensweise des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe zwischen auf eine Fortdauer dieser Praxis schließen können.
Landesarbeitsgericht: kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen
Das Gericht begründete seine Entscheidung anhand 2 wichtiger Aspekte:
Zum einen dürfe der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass künftig weiterhin die Raucherpausen vergütet werden, denn dies stelle einen Zustand der Ungleichbehandlung dar. Aufgrund der Raucherpausen sei die Arbeitsleistungen der Raucher pro Tag durchschnittlich 1 bis 1,5 Stunde geringer als die der Nichtraucher. Dies stelle eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Außerdem sei auch die faktische Vergütung der Raucherpausen eine Ungleichbehandlung gegenüber den Nichtrauchern. Von den Nichtrauchern sei bei gleicher Bezahlung 10% mehr Arbeit geleistet worden.
Zum anderen liege auch keine betriebliche Übung vor, weil es schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen von Seiten des Arbeitsgebers gegeben. Jeder Mitarbeiter habe täglich unterschiedlich lange Raucherpausen eingelegt. Es habe nie einen Verhalten des Arbeitgeber gegeben, dass auf eine gleichförmige Gewährung von Raucherpausen mit bestimmter Dauer schließen lasse. Daher liege auch keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers vor.
Die vorstehende Entscheidung liegt im Trend der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Beim Thema Raucherpausen gehen die Entscheidungen zunehmend zulasten der Arbeitnehmer. Dies liegt aber auch daran, dass diese Thematik in den Bereich der Ordnung des Betriebes fällt, und der Arbeitgeber insoweit auch über sein Weisungsrecht einen weiten Handlungsspielraum hat. Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser bei Regelungen mit kollektivem Bezug allerdings in aller Regel beteiligt werden.
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