Ab dieser Woche tritt in allen Bundesländern die Verpflichtung in Kraft, in verschiedenen öffentlichen Bereichen Atemschutzmasken zu tragen. Betroffen sind vor allem öffentliche Verkehrsmittel und der Einzelhandel. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn man mit der Maske ins Auto steigt. Hier können empfindliche Bußgelder drohen.
StVO: Gesicht darf nicht verhüllt werden
In der Straßenverkehrsordnung ist in § 23 Abs. 4 geregelt, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs wesentliche Teile seines Gesichts nicht verhüllen oder verdecken darf. Hintergrund ist der Straf- und Verfolgungsanspruch des Staates bei Verkehrsdelikten. Beim Führer des Kfz muss gewährleistet sein, dass dieser identifizierbar bleibt. Aus diesem Grunde ist es beispielsweise auch nicht gestattet, hinter dem Steuer Gesichtsschleiher, wie Nikab oder Burka zu tragen, die das Gesicht vollständig verdecken.
Wie verhält es sich mit Atemschutzmasken?
Das Tragen einer handelsübliche Atemschutzmaske führt bei ordnungsgemäßer Benutzung dazu, dass Mund und Nase verdeckt werden. Sind damit wesentliche Teile des Gesichts im Sinne der StVO verdeckt, oder bleibt eine Beweisführung, z.B. bei einem Tempoverstoß mit Fotoaufnahme, möglich? Der ADAC geht in einer Stellungsnahme davon aus, dass beim Tragen handelsüblicher Schutzmasken kein Verstoß vorliegen dürfte, da eine Identifizierung weiterhin möglich sei. Wesentlich für die Gesichtserkennung sind üblicherweise die Augen und Ohren sowie der Stirnbereich. Sind die Masken jedoch selbst gemacht und verdecken größere Teile des Gesichts, dann kann es anders aussehen.
Fraglich ist zudem, was passiert, wenn bei starkem Sonnenschein eine Sonnenbrille dazu kommt oder die Sonnenblende herunter geklappt wird. Die Identifizierbarkeit dürfte dann auch mit handelsüblicher Maske kaum noch gewährleistet sein.
Taxifahrer sollen Masken tragen
In einigen Bundesländern, wie Hamburg, ist die Maskenpflicht ausdrücklich auch für Taxifahrer angeordnet worden. Dies ist konsequent, da der Mindestabstand in Kraftfahrzeugen nicht eingehalten werden kann und der Schutz der Fahrgäste gewährleistet sein muss.
Wie soll ich mich verhalten?
Letztlich muss jedem Fahrer klar sein, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handeln wird, ob der zuständige Polizeibeamte oder später der Richter die konkrete Bedeckung des Gesichts als zulässig erachtet oder nicht. Wer am Steuer eine Maske trägt, setzt sich daher dem Risiko aus, von der Polizei angehalten zu werden. Eine Maske wäre ja ohnehin nur sinnvoll, wenn sich mehrere Personen im Fahrzeug befinden. Und Beifahrer sind vom Verbot sowieso nicht betroffen.