Der Kläger kaufte bei einem Autohaus einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet für etwas mehr als 175.000 €. Das Auto sollte nach dem Ausstattungskatalog einen 67 l Kraftstoff fassenden Tank haben. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Käufer, dass der Bordcomputer bereits nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige. Das im Ausstattungskatalog angegebene Fassungsvermögen des Tanks von 67 l könne er deshalb nicht nutzen. Seiner Ansicht nach seien die Konstruktion des Tanks und die Ermittlung der Restreichweite mangelhaft, weshalb er die Rückabwicklung des Kaufvertrags von dem beklagten Autohaus verlangte.
Das OLG Hamm schloss sich der Meinung des Klägers jedoch nicht an und entschied zu dessen Ungunsten, dass kein Mangel an dem Porsche vorliege (Urteil vom 16.06.2015; Az.: 28 U 165/13).
Nach Ansicht der Richter und Anhörung eines Sachverständigen fehle dem Wagen kein technischer Standard, den ein Käufer bei einem Fahrzeug dieser Klasse erwarten dürfe. So entspreche die Konstruktion der Tankanlage dem Stand der Technik; es sei kein Mangel, dass das beim Kauf angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig ausgeschöpft werden könne. Vielmehr sei es zum Schutz des Motors geeignet, wenn eine Restmenge von ca. 3,3 l Kraftstoff im Tank von der Kraftstoffpumpe nicht zu erreichen sei.
Auch die Restreichweitenanzeige des Fahrzeugs sei nicht mangelhaft, so die Richter. Die Computereinstellung, dass bereits vor Aufbrauchen des gesamten Kraftstoffes eine Reichweite von 0 km angezeigt wird, sei vom Hersteller beabsichtigt und diene ebenfalls dem Schutz des Motors. So werde effektiv verhindert, dass der Tank vollständig leer gefahren werde und die Kraftstoffpumpen dann Luft ansaugen könnten. Der Bordcomputer zeige in der Konsequenz die Reichweite an, die gefahrlos zurückgelegt werden könne.
Ein Mangel sei also nicht gegeben, so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrags ausscheide.
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