Die Klägerin begann im April 2014 ihre Tätigkeit in dem beklagten Unternehmen als Rechtsanwaltsfachangestellte unter Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit. Noch während dieser Probezeit kündigte der Anwalt seiner Angestellten, obwohl er Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte.
Das zuständige Arbeitsgericht erklärte die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam, da der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde nicht eingeholt hatte.
Einige Monate später kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin erneut, wieder ohne Einholung der notwendigen Zustimmung. Diese Kündigung erklärte das Amtsgericht erneut für unwirksam, das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 16.09.2015; Az.: 23 Sa 1045/15). Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei, könne nicht durchgreifen. Der Mann habe keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme vorgetragen. Ihn habe die Pflicht getroffen, die werdende Mutter nicht aufgrund bloßer Verdachtsmomente einer Kündigungsprozedur auszusetzen, sondern vielmehr sich über die Fortdauer der Schwangerschaft zu informieren.
Das Verhalten des Arbeitgebers zeige, dass er die Frau „erst Recht“ aufgrund ihres Geschlechts benachteiligen wollte. Er verstoße damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weswegen er zur Zahlung einer Geldentschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet sei.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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