Grundsätzlich sind Eltern dafür verantwortlich, dass ihre Kinder versorgt sind. Sie trifft daher eine Unterhaltspflicht, d.h. sie müssen alle verfügbaren Mittel ausschöpfen, um den Unterhalt erbringen zu können. Dies gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder, solange diese sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unverheiratet sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ob diese gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern auch gelten soll, wenn das betroffene Kind sich in der Berufsvorbereitung befindet, entschied das OLG Hamm. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein 20jähriges Mädchen bereits vor einigen Jahren die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Sie wollte dann Altenpflegerin werden und zu diesem Zweck eine Berufsschule besuchen und den Schulabschluss nachholen. Um zuvor elementare Fähigkeiten wie Lesen und die Rechtschreibung aufzufrischen, nahm sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Ihr Vater konnte sie in dieser Zeit finanziell nicht unterstützen, da er selbst nur Hartz IV empfing. Daher verlangte das Mädchen von ihrer Mutter Volljährigenunterhalt, da sie sich ihrer Ansicht nach noch in der allgemeinen Schulausbildung befand.
Das OLG Hamm verneinte nun den Unterhaltsanspruch der Tochter (Beschluss vom 03.12.2014; Az.: 2 WF 144/14). Der von ihr absolvierte Kurs diene der beruflichen Integration, nicht der allgemeinen Bildung. Während dieser berufsvorbereitenden Maßnahme würden ihr berufliche Grundlagen vermittelt werden, Ziel war jedoch nicht die Erlangung eines regulären Schulabschlusses.
Mithin lägen die Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts nicht vor, so dass die Mutter nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
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