Eine Verwaltungsbehörde führte die Messung der Geschwindigkeit bei Autofahrern durch. Die Messdaten versandte sie zur Auswertung an ein privates Unternehmen, welches die Ergebnisse wiederum an die Behörde zurück leitete.
Ein Autofahrer wurde aufgrund dieser Messergebnisse zur Zahlung eines Bußgelds wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verpflichtet; hiergegen legte er Klage vor dem Amtsgericht ein.
In erster Instanz entschied das Amtsgericht, dass diese Auswertung der Messdaten durch ein nicht-hoheitliches Unternehmen unzulässig sei. Es handele sich bei der Messung um eine originär hoheitliche Tätigkeit, welche nicht abgegeben werden dürfe. Darüber hinaus entspreche dieses Vorgehen einem Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, was ein Beweisverwertungsverbot der entsprechenden Daten zur Folge habe. Der betroffene Autofahrer wurde freigesprochen.
Das OLG Rostock stellte in zweiter Instanz dann klar, dass die Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der Auswertung hoheitlich erlangter Rohdaten rechtlich nicht zu beanstanden sei (Beschluss vom 17.11.2015; Az.: 21 Ss OWi 158 und 161/15). Das Ordnungswidrigkeitengesetz erlaube eine solche Weitergabe der gemessenen Daten zur Analyse und Auswertung.
Auch andere Verfahrensordnungen erlaubten die Beauftragung privater Unternehmen, so z.B. bei der Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration.
Die Sache wurde mit dieser rechtlichen Bewertung an ein anderes Amtsgericht zurückverwiesen, welches nun neu entscheiden muss.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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