Im deutschen Familienrecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Danach gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Wenn besondere Umstände vorliegend, die es einem Ehegatten unzumutbar machen, an der Ehe weiter festzuhalten, kann die Ehe ausnahmsweise auch eher geschieden werden. Man spricht dann von einer Härtefallscheidung, die beispielsweise bei schwerer häuslicher Gewalt, Alkohol- und Drogenmissbrauch oder nachhaltigem und fortgesetzten Betrug vorliegt.
Der Scheidungsantrag kann nach der Trennung von einem Rechtsanwalt gestellt werden – die Eheleute können das Scheidungsverfahren nicht selbst in die Wege leiten. Der Antrag kann unter Umständen auch etwas vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Dabei ist es jedoch sinnvoll, die Gepflogenheiten des zuständigen Familiengerichts zu beachten. Meistens werden aber wohl Anträge, die ein bis zwei Monate eher gestellt werden, von den Gerichten akzeptiert.