Im Falle einer Trennung muss keiner der Ehegatten unbedingt aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen. Auch wenn eine räumliche Trennung durch verschiedene Wohnsitze zwar üblich ist, kann die Trennung auch innerhalb der Wohnung stattfinden. Wenn Eheleute diesen Weg wählen, müssen die faktisch zwei getrennte Haushalte innerhalb der Wohnung führen. Insbesondere darf nicht mehr füreinander gekocht und im selben Zimmer geschlafen werden. Eine räumliche Trennung ist aber stets ein starkes Indiz dafür, dass die Ehegatten die Trennung auch tatsächlich vollzogen haben. Wird im späteren Verfahren von einer Partei die Trennung bestritten, kann es ggf. zu Beweisproblemen kommen, wenn die Eheleute in der selben Wohnung gelebt haben.
Insbesondere bei problematischen Trennungssituationen ist es gar nicht möglich, dass die Eheleute weiter unter dem selben Dach wohnen. Wenn dann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, ist ein gerichtlicher Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung denkbar. Ein solcher Antrag sollte auch unbedingt bei Gefährdung des Kindeswohls und bei häuslicher Gewalt gestellt werden.
Spätestens wenn die Scheidung vom Gericht ausgesprochen wurde, gehen die Eheleute auch räumlich getrennte Wege. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie das Mietverhältnis beendet werden kann oder wie die gemeinsame Immobilie verwaltet wird.