Grundsätzlich nicht. Schulden werden in aller Regel persönlich gemacht und sind damit auch persönlich zu begleichen – daran ändert auch eine Ehe nichts. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind, z.B. ein gemeinsamer Kredit für ein Haus. Solche Schulden sind dann natürlich auch weiterhin gemeinsam zu tilgen. In der Praxis gibt es auch häufig Fälle, bei denen sich ein Ehegatte für eine Verbindlichkeit des anderen Ehegatten persönlich verbürgt hat. In solchen Fällen kann der Gläubiger dann auf den Bürgen zurückgreifen. Im Einzelfall sollte aber immer geprüft werden, ob das Bürgschaftsversprechen nicht sittenwidrig war, etwa weil die Ehefrau als Hausfrau vermögenslos war.
Wenn gemeinsame Schulden bestehen, werden sich die Gläubiger zunächst an denjenigen halten, der finanziell besser gestellt ist. Die Eheleute haften in der Regel als Gesamtschuldner und der Gläubiger kann sich deshalb aussuchen, an wen er sich wendet. Wenn ein Ehegatte die gemeinsame Schuld alleine bezahlt, kann er wiederum den Anteil des anderen Ehegatten von ihm verlangen.