Die Zustimmung des Ehegatten ist im deutschen Familienrecht keine Scheidungsvoraussetzung – eine fehlende Zustimmung alleine kann die Scheidung also nicht verhindern. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, wenn feststeht, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt, kann der andere diesem Antrag zustimmen oder mit Hilfe eines eigenen Anwalts ebenfalls einen Antrag stellen. Lehnt er dagegen den Scheidungsantrag ab, etwa weil er die Trennung bestreitet oder eine Versöhnung behauptet, muss das Gericht prüfen und Beweis erheben, ob die Scheidungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen.