Nach einer tätlichen Auseinandersetzung verwies die Polizei den gewaltätigen Ehemann für 10 Tage der Ehewohnung. Der Ehemann und auch seine Ehefrau begehrten sodann gerichtlich, das Rückkehrverbot wegen des bevorstehenden Weihnachtsfestes zu verkürzen.
Das zuständige Verwaltungsgericht (VG Aachen, 22. Dezember 2011, Az: 6 L 545/11) wies den Antrag der Eheleute zurück. Nach Ansicht der Richter könne es nicht zur Disposition der Ehefrau stehen, das von der Polizei angeordnete Rückkehrverbot außer Kraft zu setzen. Die Gefahreneinschätzung obliege nämlich den Polizeibeamten und diene der körperlichen Unversehrtheit und dem Leben der Ehefrau.
Rechtsanwalt Ali Özkan
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