Als Kosten eines Scheidungsverfahrens kommen die Gerichts- und Anwaltskosten in Betracht. Grundsätzlich reicht es für ein Scheidungsverfahren aus, dass eine Partei anwaltlich vertreten ist. Allerdings kann ein Rechtsanwalt dann auch nur die Partei vertreten, von der er beauftragt wurde. Er kann dagegen nicht für beide Eheleute tätig werden.
Die konkrete Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Für die Scheidung wird in der Regel das dreifache Monatsnettogehalt der Eheleute zugrundegelegt. Anhängige Folgesachen wie der Versorgungsausgleich können den Gegenstandswert noch erhöhen. Es fallen sodann bestimmte Gebühren an, die sich an der Höhe des Gegenstandswertes bemessen. Hier gilt im Wesentlichen: je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gerichts- und Anwaltskosten.
Ihr Rechtsanwalt wird Sie zu Beginn des Verfahrens über die voraussichtlichen Höhe der anfallenden Kosten informieren. Tut es dies nicht freiwillig, dann fragen Sie zur Vermeidung von Missverständnissen und bösen Überraschungen unbedingt nach!
Zudem ist immer zu prüfen, ob die Partei eines Scheidungsverfahrens Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) hat. Dies ist der Fall, wenn die Partei bedürftig ist, also bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet und auch kein sonstiges einzusetzendes Vermögen hat. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann trägt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten. Je nach Leistungsfähigkeit wird die VKH mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Ihr Rechtsanwalt wird die Voraussetzungen der VKH prüfen und ggf. einen entsprechenden Antrag stellen.
Rechtsanwalt und Notar Erdal Kalyoncuoglu
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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