Das OLG Schleswig-Holstein entschied kürzlich einen Fall, in dem sich geschiedene Eheleute darüber stritten, wer die gemeinsamen Hunde bekommen sollte (Beschluss vom 20.02.2013 –15 UF 143/12).
Die beiden Eheleute lebten seit mehreren Jahren zusammen mit drei Hunden; auch nach der Scheidung teilten sie sich das gemeinsame Landhaus. Als der Mann ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme einer Hündin, die anderen beiden Hunde sollten bei der Frau bleiben. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Hündin zu sein.
Die Ehefrau hingegen wollte alle drei Hunde behalten und erklärte ebenfalls, Alleineigentümerin zu sein. So sei sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde; außerdem müssten die Tiere darüber hinaus im Falle einer Trennung sehr leiden.
Das Gericht entschied zugunsten des Mannes, ihm wurde erlaubt die Hündin mitzunehmen. So handele es sich bei dem Tier um einen Haushaltsgegenstand, da das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehöre.
Auch dass die Frau die einzige Bezugsperson der Hunde sei, könne der Überprüfung des Gerichts nicht standhalten. Dagegen spreche unter Anderem, dass der Mann mit den Hunden spazieren ging und diese auch fütterte.
Die Hündin gelte des Weiteren bei der Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten, da keiner der beiden das alleinige Eigentum hätte beweisen können. Die Überlassung der Hündin an den Mann entspreche der Billigkeit, da die anderen beiden Hunde bei der Frau bleiben könnten.
Schließlich stehe der Trennung der Tiere nicht entgegen, dass diese eine Einheit bilden. Die Ehefrau habe nämlich in erster Instanz dem Mann angeboten, dass er einen der Rüde mitnehmen könne, wenn sie dafür die Hündin behalten könne. Dass sei dann aber ebenso eine Trennung der Einheit.
Rechtsanwalt und Notar Erdal Kalyoncuoglu
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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