Ein im Jahre 1949 geborener Mann hatte 2005 mit seiner Tochter einen Vergleich geschlossen, in dem er sich verpflichtete, Kindesunterhalt zu zahlen. Nachdem sie 2008 ihr Abitur machte, danach ein Studium für Tourismus begann und 2010 wieder abbrach, wollte sie ab Oktober 2011 das Studium der Journalistik beginnen. Der Vater wollte sie hierbei finanziell nicht mehr unterstützen und berief sich auf den Wegfall seiner
Unterhaltspflicht nach Abbruch des ersten Studiums.
Er begründete das unter Anderem damit, dass seine Tochter nicht bedürftig und für ein Studium nicht geeignet sei, dass sie ihre Obliegenheiten verletzt und einen Unterhaltsanspruch schließlich verwirkt habe.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und gab der Tochter teilweise Recht (Beschluss vom 05.02.2013 – 7 UF 166/12).
Sie sei aufgrund ihrer aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen für das Zweitstudium ausbildungsgeeignet. Sie habe weiterhin nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Auch ein 24jähriges Kind dürfe noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, ohne dafür auf die Unterhaltszahlungen ihrer Eltern verzichten zu müssen. Schließlich könne einem jungen Menschen nicht von Beginn an eine zielgerichtete und einwandfreie Entscheidung in der
Berufswahl abverlangt werden; eine gewisse Orientierungsphase sei ihm immer zuzubilligen.
Der Tochter wurde daher ein Anspruch auf Unterhalt ab Beginn des neuen Studiums, also ab September 2011, zugesprochen.
Rechtsanwalt und Notar Erdal Kalyoncuoglu
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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