Familienrecht Quickborn ■ Rechtsanwalt ■ Scheidung
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Familienrecht Quickborn: Namensänderung bedarf wichtiger Gründe
Um den eigenen Familiennamen ändern lassen zu können, bedarf es wichtiger Gründe. Allein der Wunsch, anders zu heißen, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO).
In dem entschiedenen Fall wollte ein volljähriges Junge, der von Geburt an den Familiennamen der Mutter trug, seinen Nachnamen ändern lassen. Seine Mutter trug noch den Namen ihres ehemaligen Mannes, mit dem sie ebenfalls ein Kind hatte. Damit ihre zwei Söhne nicht unterschiedliche Nachnamen tragen, entschied sie mit dem Vater des Klägers, dass auch der Zweitgeborene den Namen der Mutter und damit den des Vaters seines Halbbruders tragen solle.
Der Sohn selbst beantragte jedoch die Namensänderung, um wie sein leiblicher Vater zu heißen. Es sei ihm nach seiner Auffassung unzumutbar, den Namen eines ihm fremden Mannes, nämlich dem Vater seines Halbbruders, zu tragen.
Seine Eltern hätten ihm weiterhin zugesagt, dass er mit Eintritt seiner Volljährigkeit selber über deinen Nachnamen entscheiden dürfe.
Der Antrag bei der Behörde bleib erfolglos, woraufhin der Mann Klage erhob. Diese wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. So sei der Familienname einer Person grundsätzlich auf Lebenszeit erworben. Er könne daher nicht frei abgeändert werden. Dazu bedürfe es eines wichtigen Grundes, der das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung überwiege.
Dem Nachnamen komme weiterhin eine wichtige Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zu, wie z.B. in bisher geschlossenen Verträgen, in Schulabschlüssen etc.
Familienrecht Quickborn: Gemeinsame elterliche Sorge kann bei schlechter Kommunikation aufgehoben werden
Besteht zwischen zwei geschiedenen Elternteilen, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind ausüben, eine schlechte Kommunikation, so kann die elterliche Sorge insgesamt auf ein Elternteil übertragen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 10 UF 173/08).
Eine schlechte Kommunikation besteht insbesondere dann, wenn ein Elternteil dem anderen gegenüber sehr negativ eingestellt ist und sich eine gemeinsame elterliche Sorge zwar vorstellen kann, die Kommunikation mit seinem ehemaligen Ehepartner jedoch nur mittels Zetteln vollführen will. Dann liegt keine dem Kindeswohl zuträgliche Kommunikation mehr vor und die elterliche Sorge kann auf ein Elternteil allein übertragen werden.
Familienrecht Quickborn: wie Sie uns finden
Unser quickborner Büro liegt verkehrsgünstig an der Kieler Straße/Pinneberger Straße, schräg gegenüber der Marienkirche. Vor dem Haus und in den anliegenden Straßen finden sich genügend Parkmöglichkeiten, die Kanzlei ist auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Aufgrund der guten Verkehrsanbindung besteht auch aus den umliegenden Gemeinden eine gute Erreichbarkeit (z.B. aus Kaltenkirchen, Hasloh, Henstedt-Ulzburg, Norderstedt. Ellerau, Bönningstedt und Barmstedt. Wir garantieren Ihnen einen schnellen ersten Besprechungstermin, in der Regel innerhalb der nächsten 48 Stunden.
