Der Vater eines bei der Mutter lebenden Kindes verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002 zur Zahlung von Kindesunterhalt an das Kind, welchen er zunächst auch zahlte.
Im Jahr 2011 machte die Kindesmutter Unterhaltsansprüche gegen den Vater von ca. 7000 € geltend, die im Zeitraum zwischen dem 01.02.2006 bis zum 31.05.2011 entstanden. Hierzu ließ sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Jugendamtsurkunde anfertigen und pfändete das Gehalt des Mannes.
Der Vater stellte daraufhin einen Antrag bei Gericht, dass die Pfändung für unzulässig zu erklären sei und unterlassen werden müsse. Die Unterhaltsansprüche seien verwirkt, im Regelfall genüge bereits ein Jahr Untätigkeit zur Verwirkung.
Das OLG Hamm folgte der Auffassung des Antragstellers und erklärte die Pfändung für unzulässig (Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 2 WF 82/13).
So setze die Verwirkung eines Anspruchs voraus, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete deswegen objektiv darauf vertrauen durfte, dass der Berechtigte auch in Zukunft sein Recht nicht mehr geltend machen werde.
In dem Fall von Kindesunterhaltsforderungen könne die Frist für eine „längere Zeit“ bereits nach einem Jahr erfüllt sein. Denn von einem Elternteil, das lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, könne erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.
Der Antragsteller habe schlüssig vorgetragen, dass die Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht wurden und er deshalb auch darauf vertraute, dass die Mutter seines Kindes ihn nicht mehr in Anspruch nehmen würde.
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