Wer für sein Kind unterhaltspflichtig ist, aber arbeitslos wird, muss einige Sachen beachten. Was genau, entschied das OLG Brandenburg vor einiger Zeit (Beschluss vom 28.02.2006; Az.: 10 UF 133/05).
In dem entschiedenen Fall stritten sich die zwei Elternteile um Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind. Die Tochter lebte bei ihrem Vater, die Mutter sollte finanziellen Unterhalt zahlen. Als sie jedoch arbeitslos wurde, verweigerte sie die weitere Zahlung und verlangte die Feststellung, dass ihre Unterhaltspflicht nicht länger bestehe.
Kindesunterhalt: was beachten bei Arbeitslosigkeit?
Das Gericht entschied, dass ein kompletter Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht in Betracht komme. Die Frau müsse, um die Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber ihrem Kind zu sichern, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Vorbildung bestmöglich einsetzen. Dazu gehöre auch, dass sie sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemühe. Dazu seien etwa 20-30 Bewerbungen pro Monat erforderlich. Die Bewerbungen dürften sich dabei auch nicht auf den eigenen Wohnort beschränken, vielmehr müsse im gesamten umliegenden Gebiet nach Arbeit gesucht werden.
Da die Kindsmutter im vorliegenden Fall die erforderlichen Bemühungen nicht erfüllt habe, sei ihr ein fiktives Unterkommen in Höhe von 1000 € anzurechnen, nach der sich der künftige Unterhalt bemisst.
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
Büro Quickborn
Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn
Tel: 04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77
Mail: mail@vonbergner.eu