Eltern erhalten auch dann für ihre verheirateten volljährigen Kinder in Erstausbildung Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes sowie die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. So entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (Urteil vom 17.07.2013; Az.: 9 K 935/13).
So enthalte das Gesetz über die Erstausbildung und des Fehlens der Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus keine weiteren Voraussetzungen oder Ausschlussgründe für den Bezug von Kindergeld. Weiterhin seien insbesondere die eigenen Bezüge der Kinder für die Bemessung des Kindergeldes ohne Bedeutung. Das gelte auch für verheiratete Kinder.
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