Die getrennt lebenden Eltern von drei minderjährigen Kindern stritten über die Unterhaltspflicht des Vaters. Die Mutter der Kinder forderte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 950 € von ihrem Ehemann, obwohl dieser lediglich 775 € pro Monat an Arbeitslosengeld II erhielt.
Das OLG Hamm entschied, dass ein arbeitsloser, unterhaltspflichtiger Elternteil nachweisen müsse, dass er sich ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Sei ihm dies nicht möglich, dürfe zur Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit ein fiktives Vollerwerbseinkommen festgelegt werden (6. Januar 2014, Az.: 3 UF 192/13).
In dem entschiedenen Fall hätten die Kinder dennoch keinen Anspruch auf Unterhalt, da das fiktiv anzusetzende Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben unter dem Selbstbetrag liege, so die Richter.
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