Familienrecht: Erwerbsobliegenheit durch Teilzeitbeschäftigung?

Juni 25, 2013 in Allgemein, Familienrecht, Unterhalt

Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst für ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sorgen. Unterhalt kann deshalb nicht verlangt werden, solange der Ehegatte nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand.

Der Bundesgerichtshof (XII ZR 72/10) hat jetzt entschieden, dass ein Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit auch durch zweit Teilzeittätigkeiten genügen kann. Es kann insoweit nicht grundsätzlich verlangt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Teilzeitbeschäftigung aufgibt und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare

Büro Quickborn

Bahnhofstraße 112
25451 Quickborn

Tel:  04106 6392 653
Fax: 040 2000 855 77

Mail: mail@vonbergner.eu

Homepage: www.vonbergner.eu

Sie erreichen uns zentral in Quickborn am Forum. Das Büro ist auch aus den angrenzenden Orten wie Ellerau, Bönningstedt, Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg, Barmstedt, Hasloh und Norderstedt gut zu erreichen.

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen