
Ein iranisches Ehepaar vereinbarte bei der Hochzeit, dass der Mann im Falle einer Scheidung der Frau 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre zukünftige Versorgung als Brautgabe zahlen solle. Nach der Scheidung forderte die Frau von ihrem Ex-Mann die Zahlung der versprochenen Leistungen.
Der Mann verweigerte jedoch die Zahlung und führte an, dass er den Anspruch bereits durch Schenkungen von Schmuck und Grundstücksteilen erfüllt habe und sogar noch darüber hinaus gegangen sei. Darüber hinaus schließe nach seiner Ansicht der Ehebruch durch seine Frau eine Leistungspflicht aus.
Familiengericht: Regelung zur Brautgabe unwirksam
Dennoch klagte die Frau auf Zahlung der vereinbarten Brautgabe, scheiterte jedoch vor dem AG Darmstadt (Beschluss vom 15.05.2014; Az: 50 F 366/13 GÜ). Der Vertrag zwischen Ehemann und -frau sei nichtig, da diese Vereinbarung sowohl dem Grundgesetz als auch dem Grundsatz der Freiheit von Eheschließung massiv widerspreche. Damit sei der geschlossene Vertrag sittenwidrig und die Geldforderung bestünde nicht.
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