Wer mehrere Ordnungswidrigkeiten begeht, kann wegen einer darin liegenden „Beharrlichkeit“ ein Fahrverbot bekommen.
Wann liegt aber eine sog. „Beharrlichkeit“ vor?
Das OLG Hamm hat entschieden: „Werden insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorhanden (OLG Hamm, 17.09.15, 1 RBs 138/15).“
Die Feststellung der „Beharrlichkeit“ muss aber im Einzelfall erfolgen. Das zuvor entscheidende Amtsgericht hatte schon bei drei Handyverstößen auf „Beharrlichkeit“ geschlossen. Diese Entscheidung wurde vom OLG aber gekippt.
Dabei hat das OLG folgendermaßen argumentiert:
Bei den sog. „Handyverstößen“ handelt es sich – gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246 BKat) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße – um eher leichtere Rechtsverstöße. Unter den leichteren Rechtsverstöße sind Handyverstöße aber eher im oberen Bereich anzusiedeln (1 Punkt). Auch der Gesetzgeber sieht den Verstoß als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG).
Das allein reichte dem OLG nicht. Man müsse bei einschlägigen Verstößen darauf schauen, wieviel Zeit zwischen den Verstößen liegt. Im vorliegenden Fall waren das zwei Jahre. Damit könnte die „Beharrlichkeit“ eigentlich zu verneinen sein. Dem Fahrer hat es allerdings nicht geholfen. Da er innerhalb des Zeitraums zwischen den Handyverstößen auch Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte, wurde die „Beharrlichkeit“ doch noch bejaht und das Fahrverbot erteilt.
Dieser Fall zeigt: „Viele kleine Streiche, fällen eine Eiche“.
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Rechtsanwalt Erdal Kalyoncuoglu
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