Bei Unfällen werden häufig Menschen verletzt. Stellt er Verletzte einen Strafantrag, oder sieht die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Tat, kann ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden. Dieses kann sich gegen jeden Beteiligten richten, da beispielsweise auch der Verletzte, der einen klassischen Auffahrunfall verursacht hat, der behaupten könnte, dass der andere Unfallbeteiligte, der ebenfalls verletzt sein könnte, einen Fahrfehler begangen hat.
Das Gesetz sieht für eine fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren, je nach Schwere der Tat oder Vorstrafen vor. Es ist daher sehr wichtig, sich nach einem Verkehrsunfall mit Personenschäden ausrechend zu informieren und einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
In diesen und Fällen erhält man im ersten Schritt meistens einen Anhörungsbogen von der Polizei, mit dem um einen persönlichen Bericht gebeten wird. Jetzt weiss man, dass man beschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben, man ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren.
Wichtig: Keine Einlassung gegenüber der Polizei machen! Sofort zum Fachanwalt für Verkehrsrecht!
Wie man es aus Filmen kennt, kann alles was Sie sagen auch gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollte man als Beschuldigter der Polizei gegenüber weder schriftlich noch mündlich Auskunft geben.
Ihr Verteidiger wird zunächst die Ermittlungsakte anfordern, um sich einen Überblick über den Sachverhalt und die Beweislage zu verschaffen.
In Fällen, in denen die Folgen geringfügig sind, kein Strafantrag gestellt worden ist, oder bei unklarer Sachlage ist es oft möglich das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen zu lassen. In diesem Fall ist nach Zahlung der Geldbuße und der Einstellungsbenachrichtigung der Strafvorwurf erledigt. Sollte sich erst gar kein Tatverdacht aus der Akte ergeben, hat der Verteidiger gute Aussichten das Verfahren mangels Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen zulassen.
Sollte eine Einstellung nicht in Betracht kommen, ist mit einer Verurteilung in Wege eines schriftlichen Verfahrens durch Strafbefehl oder in der Hauptverhandlung zu rechnen. Das Strafmaß hängt von der Schwerer der Folgen sowie dem Grad der Fahrlässigkeit ab. Die Fahrlässigkeit ist z.B. größer, wenn eine rote Ampel oder ein Stoppschild überfahren wird.
Strafmildernd können sich Umstände, wie die eigene Verletzung, ein Mitverschulden des Geschädigten, oder Wiedergutmachungsgesten (z.B. Blumen, Entschuldigung) auswirken.
Erwähnenswert ist, dass seit dem 01.05.2014 bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung keine Punkte in das Fahreignungsregister FAER (sog. Punktekonto in Flensburg) eingetragen werden. Auch wird die Fahrerlaubnis in aller Regel nicht vorläufig entzogen.
In diesen Fällen zahlt sich eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung aus. Diese übernimmt meistens sowohl die Anwaltskosten als auch die Kosten des Gerichtsverfahrens.
von Bergner – Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare
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