Ein Testament bedarf einer besonderen Schriftform: es muss eigenhändig schriftlich niedergelegt werden. Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen genügt diesem Erfordernis nicht und ist deshalb unzulässig, so entschied das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.02.2013, Az.: 20 W 542/11).
Im entschiedenen Fall verfasste der Erblasser das Testament in der Form, dass es neben einigen Textpassagen hauptsächlich aus Pfeildiagrammen bestand. Die Erben stritten sich nach dem Tod des Erblassers darum, ob das Testament wirksam sei.
Die Richter führten aus, dass der Zweck des Schriftformerfordernisses darin liege, dass sie Selbstständigkeit des Willens des Erblassers verbürgt und die Echtheit seiner Erklärung sichergestellt werde. Darüber hinaus werde der Erblasser dazu angehalten, seinen letzten Willen wohl überlegt niederzulegen. Aus diesen Gründen sei es erforderlich, dass das Testament eigenhändig, also in der eigenen Schrift des Erblassers geschrieben wird. Ein persönlich abgefasstes und niedergeschriebenes Testament genüge nicht.
Daher könne auch ein Testament in Form von Pfeildiagrammen kein wirksames Testament darstellen. Eine Überprüfung der Echtheit der letztwilligen Verfügung könne nicht vorgenommen werden, da die Pfeilverbindungen ohne die Möglichkeit der Nachprüfung abgeändert werden und dadurch einen komplett neuen Bedeutungsinhalt erhalten könnten.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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