Ein Erblasser errichtete unter Zuhilfenahme eines sog. Kohle- oder Durchschreibepapiers ein Testament. Dieses wurde unstreitig ohne fremden Einfluss geschrieben und unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit über wie Wirksamkeit des Testaments.
Der BGH bejahte diese Frage und erklärte das Testament für rechtmäßig (Beschluss vom 03.02.1967; III ZB 14/66). Bei einem mit Kohle- oder Durchschreibepapier gefertigten Testament würden die durchgepausten Schriftzüge vom Erblasser ebenso selbst geformt, wie es bei einem Kugelschreiber oder Füller der Fall sei.
Zweck der Eigenhändigkeit sei es, den wirklichen Willen des Erblassers zu betonen und die Selbstständigkeit seines Willens zu verbürgen. Dieser Zweck würde auch bei Verwendung eines Durchschreibpapiers erreicht werden.
Die Richter betonten aber, dass durch die Nutzung einer solchen Methode die individuellen Merkmale einer Handschrift weniger deutlich hervortreten können und damit die Gefahr der Fälschung wachse. Dieser Gefahr sei durch eine besonders sorgfältige Prüfung des Testaments auf seine Echtheit zu begegnen.
Schließlich erklärte das Gericht, dass der Gesetzgeber dem Erblasser bewusst nicht die Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts vorgeschrieben habe. Vielmehr solle es jedem Erblasser freistehen, welches Gerät er zum Verfassen seines Testaments verwende. So könne z.B. auch ein in Glas geritzter, ein mit Kohle an die Wand oder ein mit Kreide auf eine Tafel geschriebener letzter Wille ein wirksames Testament darstellen.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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