Einem Mann wurde von der Fahrerlaubnisbehörde der Führerschein entzogen, die Behörde stützte sich dabei auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Der Betroffene war der Behörde als Mischkonsument bekannt, er nahm also Cannabis und Alkohol gleichzeitig zu sich. Der Mann wehrte sich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass er gar nicht im Rauschzustand am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Entzug sei aber nur verhältnismäßig, wenn er sich unter Drogeneinfluss tatsächlich ans Steuer setzen würde.
Das BVerwG sah die Rechtslage anders und erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die damit einhergehende Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den beendeten Cannabis-Konsum für rechtmäßig (Urteil v. 14.11.2013; Az.: 3 C 32.12). Insbesondere werde die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Betroffene zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trenne, so die Richter.
Nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führe die gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht zum Verlust der generellen Fahreignung, wenn zwischen Teilnahme am Straßenverkehr und Drogenkonsum differenziert werden könne und kein zusätzlicher Konsum von Alkohol vorliege. Trinke der Betroffene jedoch gleichzeitig zur Cannabis-Einnahme Alkohol, so entfalle die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr im Rauschzustand.
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