Das BVerfG hat entschieden: das Betreuungsgeld darf nicht weiter gezahlt werden, da es verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Regelungen der §§ 4 a bis 4 d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die den Anspruch auf das Betreuungsgeld begründen, sind nichtig.
Problematisch an den Normen war, dass sie vom Bundesgesetzgeber erlassen wurden. Fraglich war aber, ob nicht vielmehr die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld inne hatte.
Die Frage nach der Kompetenz ergibt sich aus den Art. 70 ff. GG. Zwar fiele der Zuschuss nach Ansicht der Richter unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, nach dem der Bund die Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge innehabe. Allerdings sei die dafür erforderliche Voraussetzung, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit nur durch die Gesetzgebung durch den Bund erreicht werden könne, nicht gegeben.
Die Bundesländer untereinander sowie die Eltern innerhalb der verschiedenen Länder würden nicht erheblich schlechter gestellt, wenn es in einigen Ländern ein Betreuungsgeld gebe und in anderen nicht.
Darüber hinaus könne sich eine Gesetzgebungskompetenz nicht bereits daraus ergeben, dass das Kinderförderungsgesetz und das Elterngeld Sache des Bundes seien. Das Betreuungsgeld stünde nicht in einem untrennbaren Zusammenhang.
Die Länder können nun jeweils eigenständig entscheiden, ob sie ein Gesetz für die Weiterzahlung des Betreuungsgeldes erlassen wollen.
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