Was versteht man unter einer fristlosen Kündigung?
Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB unter dem Begriff der außerordentlichen Kündigung geregelt. Das Gesetz verlangt zur fristlosen Kündigung einen wichtigen Grund, der es dem kündigenden Vertragsteil unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachtet werden. Die fristlose Kündigung ist damit das schärfste Schwert von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, da das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden kann.
Wann kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Die Anforderung an eine fristlose Kündigung sind bewusst sehr hoch. Schließlich verliert der Arbeitnehmer durch die fristlose Kündigung sofort seinen Job – und damit seinen Vergütungsanspruch. Zudem muss er damit rechnen, dass er für den Bezug von Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt wird.
In der Regel wird die fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Der Arbeitnehmer muss also seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt haben. Ob der Verstoß derart gravierend war, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Meist kommt es auf die Bedeutung, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes an. Während ein einmaliges Zuspätkommen ohne vorherige Abmahnung natürlich niemals eine fristlose Kündigung rechtfertigen wird, können einmalige Delikte wie Diebstahl oder Körperverletzung unter Umständen ausreichend sein. Im Endeffekt wiegen Verstöße im Vertrauensbereich immer am meisten. Es kommt aber außerdem auf eine Gesamtabwägung der Situation an. Ein fortgeschrittenes Alter, eine lange Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen sprechen dabei eher für den Arbeitnehmer.
Muss mich der Arbeitgeber vorher abmahnen?
In der Regel muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung seinen Arbeitnehmer abmahnen. Die Rechtsprechung sieht eine vorherige Abmahnung wegen eines gleichartigen oder ähnlichen Fehlverhaltens als zwingende Voraussetzung einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung. Nur in Ausnahmefällen muss keine vorherige Abmahnung erfolgen. Insbesondere wenn es um Verstöße im Vertrauensbereich, beispielsweise Untreue, Betrug oder Unterschlagung, geht, muss keine Abmahnung erfolgen. Aber auch tätliche Übergriffe oder schwere Beleidigungen können eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Aber auch hier muss die Gesamtsituation beachtet werden. Wenn beispielsweise eine lange Betriebszugehörigkeit besteht, muss eher eine vorherige Abmahnung erfolgen, als wenn man erst kurze Zeit im Unternehmen beschäftigt ist.
Was ist die Zwei-Wochen-Frist?
Gem. § 626 Abs. 2 BGB muss eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Erfolgt die Kündigung später, ist sie bereits aus diesem Grund unwirksam. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt in dem Moment, in dem der Kündigende von den Umständen Kenntnis erlangt, die fristlose Kündigung begründen. Die Frist kann sich aber gegebenenfalls verlängern, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt noch näher aufklären muss.
Wie kann ich mich gegen eine fristlose Kündigung zur Wehr setzen?
Wer gegen eine fristlose Kündigung angehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen. Wird diese Frist verpasst, wird die Kündigung wirksam – selbst wenn sie es offensichtlich nicht ist. Man sollte daher umgehend eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Falls Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.